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Der BGH hat in zwei Verfahren entschieden (I ZR 3/14 und I ZR 174/14), dass eine Haftung des Access Providers als Störer grundsätzlich möglich ist, allerdings erst nachdem die Inanspruchnahme der Webseiten Betreiber und Host Provider gescheitert ist. Rechteinhaber, die gegen Urheberrechtsverletzungen im Netz vorgehen wollen, müssen in Zukunft erst einige Anstrengungen vornehmen, bevor sie den Access Provider zur Sperrung von Webseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten verpflichten können. Weitere Infos unter: https://www.wbs-law.de/internetrecht/bgh-access-provider-koennen-in-zukunft-zur-sperrung-von-webseiten-verpflichtet-werden-ra-solmecke-mit-einer-rechtlichen-einschaetzung-64729/ Rechtsanwalt Christian Solmecke Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht. _____________________ Weitere Links zum Thema: Nutzerfragen: https://youtu.be/cDmvhJrLkmM vzbv setzt sich für gesetzliche Netzneutralität ein: https://youtu.be/h4I5l42d5D4 Geplante Volumenbegrenzung durch die Telekom legal? https://youtu.be/r7sGKTXayIQ _____________________ http://www.facebook.com/die.aufklaerer Hotline: 0221 / 400 67 550 E-Mail: info@wbs-law.de